Ja, Rundfunkanstalten dürfen Cookies unter bestimmten Bedingungen ohne Ihre Einwilligung einsetzen. Diese Bedingungen sind gegeben, wenn die Rundfunkanstalt durch Cookies gesammelte Daten ausschließlich für journalistische Zwecke verarbeitet bzw. soweit sie es der Rundfunkanstalt ermöglichen, ihr Onlineangebot so zu konfigurieren, dass es den Interessen und Bedürfnissen des Publikums bzw. aller Beitragszahler optimal Rechnung trägt. Außerdem darf sie auch solche Cookies einsetzen, die gewährleisten, dass Ihre Einstellungen zur Nutzung einer Mediathek, die Sie selbst eingegeben (denen Sie also zugestimmt) haben, dauerhaft gespeichert werden, damit Sie sie nicht bei jedem neuen Aufruf der Mediathek erneut eingeben müssen.
Die Rundfunkanstalten setzen Cookies dafür ein, um Daten zur Nutzung ihrer Onlineangebote analysieren zu lassen. Die Analyse findet anonymisiert bzw. pseudonymisiert und ausschließlich zu publizistischen Zwecken statt. Weder verwenden sie diese Daten selbst für sonstige Zwecke (etwa zur Werbung, Kundenakquise, Gewinnspiele oder dergleichen), noch geben sie diese Daten an Dritte weiter. Die Datenverarbeitung dient ausschließlich dem verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der sie berechtigt und verpflichtet, die Bevölkerung mit einem publizistisch konkurrenzfähigen Angebot zu versorgen.
Mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung ist der Einsatz von Cookies daher vereinbar, weil die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO) bzw. im berechtigten Interesse der Rundfunkanstalten (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) stattfindet. Den Vorgaben des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) genügt die Praxis der Rundfunkanstalten, weil die Beitragszahlerinnen erwarten können, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ihnen einen im publizistischen Wettbewerb bestmöglich konkurrenzfähiges Angebot zur Verfügung stellt. Die aggregierte Auswertung der Nutzungsdaten ist daher im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG unbedingt erforderlich, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen (siehe dazu auch Tätigkeitsbericht 2021, Rn. 117ff.).
Zwar erfordert die Datenverarbeitung zur Nutzungsmessung demzufolge nicht die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer. Gleichwohl bieten die Rundfunkanstalten ihnen die Möglichkeit, der Nutzungsmessung zu widersprechen ("Opt-Out"). Bitte machen Sie sich dazu mit den Datenschutzerklärungen bzw. -einstellungen der Rundfunkanstalten vertraut.