Bundesgerichtshof Keine feste Höhenbegrenzung für Hecken
Hauptinhalt
28. März 2025, 20:37 Uhr
Ein Rechtsstreit um eine bis zu sieben Meter hohe Bambushecke in Hessen geht in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt, wies den Fall aber zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Entscheidend sei nicht die Höhe, sondern ob die Hecke einen geschlossenen Eindruck macht.
- Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keine allgemeine Höhenbegrenzung für Hecken gibt.
- Ein Grundstückseigentümer hatte den Rückschnitt einer hohen Bambushecke gefordert – doch die Klage wurde abgewiesen.
- Das Gericht entschied, dass der "geschlossene Eindruck" einer Hecke entscheidend ist und nicht die Höhe, was die rechtliche Einstufung betrifft.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass es für die rechtliche Einstufung einer Hecke keine allgemeine Höhenbegrenzung gibt. Ein konkreter Streitfall um eine bis zu sieben Meter hohe Bambushecke in Hessen muss jedoch erneut vor Gericht verhandelt werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt soll klären, ob der gesetzliche Grenzabstand zum Nachbargrundstück eingehalten wurde. (Az. V ZR 185/23)
Nachbar fordert Rückschnitt der Hecke
Ein Grundstückseigentümer hatte gefordert, dass seine Nachbarin ihre mindestens sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um etwa die Hälfte kürzt und diese Höhe beibehält. Seine Klage wurde in Frankfurt jedoch abgewiesen, da die Nachbarin nach Ansicht des Gerichts den vorgeschriebenen Abstand von 75 Zentimetern eingehalten hatte.
BGH sieht Landesgesetzgeber in der Pflicht
In Karlsruhe stand zudem die Frage im Mittelpunkt, was eine Hecke überhaupt ausmacht. Denn für Hecken gelten im Hessischen Nachbarrecht geringere Mindestabstände zum Nachbarn als etwa für Bäume und stark wachsende Sträucher. Der Anwalt des Klägers argumentierte, dass Hecken eine natürliche Höhenbegrenzung hätten und mit zunehmender Höhe ihren rechtlichen Status verlieren würden.
Dieser Auffassung widersprach der BGH jedoch. Allein aus dem Begriff der Hecke ergebe sich noch keine Höhenbegrenzung, entschied der Senat. Dagegen spreche schon der allgemeine Sprachgebrauch, der eine Hecke vor allem durch ihre Abgrenzungs- und Schutzfunktion definiert. Entscheidend sei daher vielmehr, ob die Anpflanzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen geschlossenen Eindruck als Einheit macht. Eine Höhenbegrenzung zu definieren sei Aufgabe des jeweiligen Landesgesetzgebers, nicht der Gerichte.
dpa(mbe)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 28. März 2025 | 12:00 Uhr