Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts kommt in den Verhandlungssaal 1 min
Audio: Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Bildrechte: picture alliance/dpa/Uwe Anspach
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Hintergründe zur Klage

MDR AKTUELL Mi 26.03.2025 09:04Uhr 01:04 min

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Bundesverfassungsgericht Der Solidaritätszuschlag bleibt

26. März 2025, 11:13 Uhr

Das Bundesverfassungsgericht hat sein Urteil zum Solidaritätszuschlag verkündet. Sechs FDP-Politiker hatten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die umstrittene Abgabe an Karlsruhe gewandt. Der Zweite Senat erklärte den Zuschlag nun weiter für verfassungsgemäß. Ein anderes Urteil hätte schwere Folgen für den Bundeshaushalt gehabt: Über den Soli fließen jedes Jahr zweistellige Milliardenbeträge in den Etat.

Im Dauerstreit um die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags sind sechs FDP-Politiker mit ihrer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

Solidaritätszuschlag ist Ergänzungsabgabe

Richterin Christine Langenfeld sagte bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe, der Bund verzeichne weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten, zusätzlichen Finanzierungsbedarf. Die Erhebung des Solidaritätszuschlages sei auch seit 2020 und in veränderter Form ab 2021 verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sei deshalb nicht dazu verpflichtet, den Soli abzuschaffen. Das Auslaufen des Solidarpakts Ost sei nicht entscheidend. (Az. 2 BvR 1505/20)

Eine solche Abgabe dürfe auch sozial gestaffelt werden, führte das Gericht aus. Dass nur noch etwa zehn Prozent der Steuerpflichtigen – die am besten Verdienenden – den Zuschlag zahlen müssen, sei damit erlaubt. Ob der Soli weiter erhoben werde, sei also eine politische Entscheidung. 

Langenfeld verwies darauf, dass eine Ergänzungsabgabe einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes zur Erfüllung bestimmter Aufgaben voraussetze. Eine solche Ergänzungsabgabe dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden. Den Gesetzgeber treffe eine "Beobachtungsobliegenheit". Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfalle. Das heißt, der Gesetzgeber müsse regelmäßig überprüfen, sollten sich maßgebliche Verhältnisse ändern.

Keine Zurückzahlungen der Einnahmen aus vergangenen Jahren

Das Urteil dürfte auch die Koalitionsverhandlungen von CDU, CSU und SPD zur Bildung einer neuen Bundesregierung beeinflussen. Ein neues Milliardenloch im Etat ist damit vorerst abgewendet. Hätte das Bundesverfassungsgericht den Solidaritätszuschlag für rechtswidrig erklärt, hätte der Bund für die Zeit ab 2020 rund 65 Milliarden Euro zurückzahlen müssen. Zudem wären Einnahmen von 12,75 Milliarden Euro im Haushalt 2025 und in Zukunft weggefallen, womit sich für die neue Bundesregierung gleich zum Start und noch in diesem Jahr ein ungeplantes Haushaltsloch von fast 78 Milliarden Euro eröffnet hätte.

Die Union hatte im Wahlkampf die Soli-Abschaffung als Teil einer Steuersenkung gefordert. Die SPD will für Spitzeneinkommen und die Wirtschaft daran festhalten.

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Beschwerden immer wieder abgewiesen

Der Solidaritätszuschlag ist schon öfter beklagt worden, auch vor Gericht. Schon vor 20 Jahren wurde er mit Hilfe vom Bund der Steuerzahler bis nach Karlsruhe gebracht. Westdeutsche Eheleute sahen darin spätestens seit 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer. Das lehnte der Bundesfinanzhof ab und die Verfassungsbeschwerde dagegen kam nicht zur Entscheidung.

Bundesfinanzhof in Muenchen-Aussenansicht
Vor allem der Bundesfinanzhof in München musste den Solidaritätszuschlag schon häufiger prüfen. Bildrechte: IMAGO / Sven Simon

Danach hielt dann das Finanzgericht in Niedersachsen den Soli spätestens seit 2007 für verfassungswidrig. Doch 2010 erklärte das Bundesverfassungsgericht, dass eine solche Ergänzungsabgabe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befristet werden müsse.

Im Jahr darauf bestätigte wiederum der Bundesfinanzhof (BFH) den Soli. Erneut hatten Kläger, eine Anwältin und eine GmbH, dessen dauerhafte Eintreibung angefochten.

Zuletzt bestätigte der BFH im Januar 2023 den Soli für 2020 und 2021. Der Gesetzgeber habe viel Spielraum und könne ihn durchaus auf hohe Einkünfte beschränken, hieß es. Zwar könne eine Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden, wenn sich für ihre Einführung maßgebliche Verhältnisse änderten. Ein Mehrbedarf des Bundes bei der Bewältigung einer "Generationenaufgabe" könne aber auch für sehr lange Zeit bestehen.

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Erster Zweck war nicht der Aufbau Ost

Die als "Soli" bekannte Ergänzungsabgabe wurde 1991 für ein Jahr befristet eingeführt, um einen Teil der Kosten des Golfkriegs zu tragen, den die USA von Januar bis März nach dem Einmarsch des Iraks unter Saddam Hussein in Kuweit führten. Begründet wurde er aber auch mit Mehrbedarf "für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa" und erst an dritter Stelle mit "zusätzlichen Aufgaben in den neuen Bundesländern". 1995 wurde der "Soli" erneut eingeführt, diesmal unbefristet.

Der Solidaritätszuschlag wurde von Mitte 1991 bis Ende Juni 1992 erhoben, dann ab 1995 neu mit der Begründung: "Zur Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands ist ein solidarisches finanzielles Opfer aller Bevölkerungsgruppen unausweichlich". Bis 1997 lag der Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftssteuer bei 7,5 und seit 1998 bei 5,5 Prozent für alle Steuerzahler, auch im Osten. Im Koalitionsvertrag 2018 vereinbarten Union und SPD dann eine Streichung für rund 90 Prozent, die 2021 umgesetzt wurde. Aktuell zahlen ihn Kapitalanleger und Gutverdienende, etwa sechs Millionen Menschen, und gut 600.000 Unternehmen. Den vollen Satz 2024 zahlte ein Single ab einem Jahreseinkommen von über 100.000 Euro.

Hauptsächlich hatte die Regierung unter Helmut Kohl (CDU) aber die teilungsbedingten Lasten mit deutlich höheren Staatsschulden finanziert. Vor Gericht bezweifelt wurde deshalb auch jetzt, dass die Erhebung des Soli etwa an den 2019 ausgelaufenen Solidarpakt II gebunden war.

2021 änderte sich die Besteuerung. Seitdem zahlen ihn nur noch Gutverdienende und Unternehmen. Alle anderen Steuerzahler hatte die damalige Große Koalition davon befreit. Dagegen hatten sechs FDP-Politiker geklagt. Sie hielten den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig.

dpa, AFP, Reuters, MDR AKTUELL (ksc, das)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 26. März 2025 | 11:00 Uhr

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